Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Rhönklub  Zweigverein Künzell e.V. und hat seinen Sitz in 36093 Künzell. Er ist ein selbständiger Zweigverein des Rhönklub e.V. mit Sitz in Fulda.
  2. Er soll im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist 36037 Fulda. 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Rhönklub will die Landschaft und die Kultur der Rhön vorrangig schützen und pflegen und auf die Wahrung ihrer Wesensart hinwirken durch:
  • Erwandern der Heimat,
  • Anlage, Erhaltung und Markierung von Wanderwegen,
  • Umweltschutz und Naturschutz,
  • Heimatpflege, Wahrung und Förderung der heimatlichen Kultur,
  • Weiterbildung seiner Mitglieder

    Darüber hinaus will er durch Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit jungen Menschen eine Lebenshilfe geben.
  1. Der Rhönklub ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die in Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen. Der Rhönklub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vorstandsmitglieder und Funktionsträger können für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.

§ 3 Mittelherkunft

 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:

  • jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  • freiwillige Zuwendungen,
  • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  • Erlöse aus Vereinsveranstaltungen. 

§ 4 Verwendung der Mittel

  • Mittel des Rhönklub dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Rhönklubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 5 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern diese die Satzung anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei  Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen hat sich mindestens auch ein gesetzlicher Vertreter als Mitglied- ( Ansprechpartner ) anzumelden.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme
  • Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf eine Begründung der Ablehnung
  • Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt (Mißachtung von Vereinsbeschlüssen, Verstoß gegen die Satzung oder Beitragsrückstand mehr als 2 Monate ).
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls bei Verlust der Rechtsfähigkeit (juristischer und natürlicher Personen) oder Tod.
  • Die Mitgliedschaft endet bei Austritt, Ausschluss oder Tod immer nur zum Ende eines Kalenderjahres, was dem Beitragsjahr entspricht. Eine anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen
  • Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein
  • Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Die Mitgliedschaft im Rhönklub-Zweigverein Künzell e.V. stellt sich wie folgt dar:
    • Einzelmitgliedschaft
    • Jugendmitgliedschaft bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (danach automatischer Wechsel in eine Einzelmitgliedschaft)
    • Ehrenmitgliedschaft

Die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages hat vorzugsweise per Lastschrift (SEPA) spätestens aber bis zum 30.April für das laufende Beitragsjahr zu erfolgen.

 § 6 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 § 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Gremium von bis zu 6 Personen, darunter der Kassierer und der Schriftführer
  2. Das Vorstandsgremium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; jedes Mitglied des Vorstandgremiums bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 § 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstandsgremium verlangt
  • Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter der Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  • Die Einladung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Künzell.
  • Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandsgremiums. Sollte kein Mitglied des Vorstandsgremiums anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Jede einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
  • In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig
  • Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dringlichkeitsanträge sind gestattet, sofern sie von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 § 9 Erweiterter Vorstand

  1. Auf Grund der Aufgabenvielfalt gehören die verantwortlichen Personen aus den Fachbereichen zum erweiterten Vorstand. Die zu besetzenden Fachbereiche sind:
  • Kassenführer (in)
  • Schriftführer (in)
  • Wanderwart (in)
  • Wegewart (in)
  • Naturschutzwart (in)
  • Kulturwart(in)
  • Jugend-/Familienwart (in)
  • Öffentlichkeitsarbeit (in)
  • Vergnügungsausschuss

 § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von 2 Jahren (die Gewählten müssen Mitglieder des Vereins sein)
    • a) das Vorstandsgremium, bestehend aus mindestens 2 bis zu 4 Personen
      • b) den/die Kassierer(in)
      • c) den/die Schriftführer(in)
      • den/die Wanderwart(in)
      • d) den/die Jugend-/Familienwart(in)
      • e) den/die Wegewart(in)
      • f) den/die Kulturwart(in)
      • g) den/die Naturschutzwart(in)
      • h) den Pressewart(in)
      • i) den Vergnügungsausschuß bestehend bis zu 3 Personen
      • sie kann jeweils eine(n) Stellvertreter(in) zu b-i wählen
      • 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von 2 Jahren, deren Wiederwahl nach Ablauf der Wahlperiode möglich ist.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen außerdem:
    • Aufstellung oder Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
    • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und der Jahresabrechnung des Kassierers.
    • die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des/der Kassierer(s) und des gesamten Vorstands.
    • die Festsetzung der Höhe der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge.
    • die Beschlußfassung über Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
  3. In der Mitgliederversammlung gefaßte Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen

 § 11 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Dem Vorstandsgremium obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.  Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein ist geregelt, das der/die Kassierer(in) und der/die Schriftführer(in) nur bei Verhinderung des Vorstandgremiums tätig wird.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    • Vorstandsgremium mindestens 2 bis 4 Personen
    • der/die Kassierer(in)
    • der/die Schriftführer(in)

      Dem Gesamtvorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand
    • der/die Leiter(in) der Seniorengruppe und sein(e) Stellvertreter(in)
    • der/die Leiter(in) der Tanzgruppe und sein(e) Stellvertreter(in) an.
  1. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche volljährige Vereinsmitglied werden; eingeschlossen sind auch Ehrenmitglieder. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand weitere Vereinsmitglieder benennen.
  2. Der Vorstand ist nach Bedarf durch ein Mitglied des Vorstandgremiums einzuberufen, oder wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen.
  3. Dem Vorstandsgremium obliegt:
    • die Geschäftsführung des Vereins.
    • die Beschlussfassung über die Benutzung und Unterhaltung der für Gemeinschaftseinrichtungen notwendigen Regelungen
    • die Beachtung und Durchführung der  Beschlüsse und Empfehlungen Mitgliederversammlungen.
    • die Einberufung der ordentlichen bzw.  außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Über sie ist eine Niederschrift anzufertigen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstandsgremiums anwesend sind.
  6. Der Vorstand entscheidet seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  7. Kommt auf eine ordentliche Einladung keine beschlussfähige Vorstandssitzung zustande, so ist in kürzester Zeit eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Auf dieser Sitzung ist der Vorstand auf jeden Fall beschlussfähig.

 § 12 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen vom geschäftsführenden Vorstand ernannt werden, die sich um die Heimataufgabe in der Rhön, innerhalb und außerhalb des Rhönklub-Zweigvereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

 § 13 Rechnungswesen

  1. Der/die Kassierer ist/sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Auszahlungen können nur geleistet werden, wenn ein Mitglied aus dem Vorstandsgremium dies genehmigt hat.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt/legen der/die Kassierer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

 § 14 Kassenprüfer

Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins zeitnah vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen.

 § 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Solange sieben Mitglieder zur Fortsetzung des Vereins entschlossen sind, ist die Auflösung ausgeschlossen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweigvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Zweigvereins an den Gesamtrhönklub Fulda e.V., der es unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

 § 16 Inkrafttreten der Satzung bzw. der Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 17.02.2024 satzungsgemäß angenommen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Ändert die Mitgliederversammlung eine Satzungsbestimmung, so gilt die Änderung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.